1. Allgemeines
Die SP-Transporte, Am Rain 237, 6135 Stans (nachstehend kurz „SP-T“ genannt) erbringt Leistungen für Auftraggeber (nachstehend kurz „AG“ genannt) ausschließlich zu den nachfolgend angeführten Konditionen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn SP-T diesen nachweislich durch eine hierzu befugte Person zustimmt.
Die AGB gelten für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern. Werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nachträglich ganz oder teilweise rechtsunwirksam, ungültig oder undurchführbar, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die geltenden AGB sind auf der Homepage des Unternehmens sp-transporte.at abrufbar.
2. ANGEBOTE UND PREISE
von SP-T sind freibleibend bis eine nachweisliche Annahmeerklärung oder tatsächliche Erfüllung durch SP-T erfolgt. Für Preise, die auf dem Angebot nicht ausdrücklich angegeben sind, gilt der Preis laut Preisliste zum Angebotsdatum für 14 Tage ab Angebotsdatum. Angebote an SP-T können von dieser durch nachweisliche Annahmeerklärung oder tatsächliche Erfüllung angenommen werden.
der SP-T sind unverbindlich, ohne Gewähr und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen unentgeltlich. Im Fall der Vereinbarung eines entgeltlichen Kostenvoranschlags sind die hierfür vereinbarten Kosten vom Vertragspartner zu tragen.
In Kostenvoranschlägen, Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und ähnlichem Informationsmaterial enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Ausstattung und Preise der Waren bzw. der Leistungen etc. sind unverbindlich und ohne Gewähr.
Ausgewiesene Preise verstehen sich netto zuzüglich: gesetzlicher Umsatzsteuer, Fracht, Zölle, Gebühren oder sonstige Nebenkosten, soweit nicht nachweislich anders vereinbart. Aufträge ohne Preisvereinbarung werden zu den am Tag der Rechnungslegung geltenden Preisen laut Preisliste zuzüglich Nebenkosten berechnet.
SP-T rechnet nach veränderlichen Preisen ab und es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Angebotes vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit wird der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Baukostenindex Gesamtbaukosten Insgesamt 2020, oder ein an seine Stelle tretender Index herangezogen. Als Bezugsgröße wird die für Jänner 2023 errechnete Indexzahl festgelegt. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis inklusive 4 % bleiben unberücksichtigt. Die Schwankungsbreite ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb der Schwankungsbreite gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Preise als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
3. Ladung
Die Güter sind vom AG, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Das zu bewegende Gut ist in transportfähigem Zustand bereitzustellen. Die Gewichte, Maße sowie die erforderliche Hakenhöhe und Ausladung des zu befördernden Gutes ist genau bekannt zu geben. Vor Beginn des Auftrages ist die zu leistende Arbeit eindeutig zu bestimmen.
Für eine befahrbare Zufahrt, deren Tragfähigkeit und Beschaffenheit für die Fahrzeuge von SP-T geeignet ist, hat der AG zu sorgen. Notwendige Genehmigungen und Sicherungsmaßnahmen (Beleuchtungen, Absperrungen etc.) sind auf Kosten des AG rechtzeitig einzuholen bzw. herzustellen. Verletzt der AG seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er SP-T gegenüber für alle damit verbundenen Kosten und Schäden. Der AG haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.
4. Lieferung
Der Transportauftrag gilt, mangels anderer nachweislicher Vereinbarung als zugestellt, wenn das Gut an der vorgesehenen Stelle zur Entladung bereitgestellt wird. Spätestens mit diesem Zeitpunkt endet, mangels anderer Vereinbarung, die Haftung der SP-T. Der AG hat das notwendige Personal sowie die Gerätschaft zum Entladen des Transports auf der Baustelle bereit zu stellen.
Eine Lieferung umfasst ein für den Auftrag geeignetes Fahrzeug von der Ladung bis zur Entladung ohne Zwischenstopps. Teilladungen und Zwischenstopps werden gesondert verrechnet.
Ist eine Lieferung frei Bestimmungsort (Baustelle) vereinbart, muss die Zufahrt zum Bestimmungsort rechtlich erlaubt und tatsächlich möglich sein (wofür der AG zu sorgen hat). Eine Stehzeit am Bestimmungsort von bis zu einer Stunde inklusive Entladung ist im Preis enthalten.
Stehzeiten exklusive Entladung werden mit 80 % des Stundensatzes laut Preisliste verrechnet, das umfasst z.B. Stehzeiten durch Behinderungen, blockierte Baustellenzufahrten, fehlende Baugrubensicherungen und ähnliche Hindernisse.
Für die Entladung notwendige Kranarbeiten werden von SP-T mit eigenen Kränen vorgenommen und dem AG in Rechnung gestellt.
Der Lieferschein ist auf der Baustelle in digitaler Form zu unterzeichnen und kann auf Wunsch per E-Mail an den AG übermittelt werden.
Vom AG wahrgenommene Beschädigungen bei Entladung der Ware sind von diesem durch den Empfänger der Ware bzw. Leistung gleichzeitig mit der Entgegennahme unter Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Ablieferer (z.B. Frachtführer) auf dem Lieferschein der SP-T schriftlich bzw. digital zu vermerken. Es gilt Rügepflicht nach § 377 öUGB.
SP-T haftet nicht für übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. SP-T ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt SP-T die Rückführung von Lademitteln, so werden diese gemäß Preisliste verrechnet.
5. Verzug
Der Liefertermin gilt gemäß Vorgabe des Angebots.
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist SP-T berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aus einem allfälligen Lieferverzug der SP-T sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Nimmt der AG die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung nicht an, kann die SP-T unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Durch den Verzug eingetretene vermögenswerte Nachteile der SP-T hat der AG zu tragen.
SP-T kann jedenfalls – ohne Verzugsfolgen auszulösen – die Einhaltung des Leistungs- bzw. Liefertermins vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der zeitgerechten Zahlung anderer offener Forderungen, von der Aufklärung sich nachträglich ergebender offener Fragen sowie von der Erfüllung aller übrigen Vertragsverpflichtungen abhängig machen.
6. Zahlungskonditionen
Die aktuelle Preisliste ist auf Anfrage von SP-Transporte erhältlich.
Das Auftragsentgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr der Fahrzeuge zum Stellplatz Gewerbegebiet Nord 152 in A-6261 Strass im Zillertal.
Die Zahlungskonditionen werden auf dem Angebot angeführt. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gemäß § 456 öUGB vereinbart.
Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen SP-T ist nicht zulässig.
7. Haftung
Eine Schadenersatzpflicht von SP-T gegenüber dem AG setzt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist ausgeschlossen.
Der AG trägt die Beweislast für ein Verschulden von SP-T. Die Ersatzansprüche des AG verjähren in sechs Monaten ab Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger, unabhängig davon spätestens vier Jahre nach Entladung.
Die Haftung von SP-T wird mit der Höhe des abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages, dessen Höhe auf Anfrage bekannt gegeben wird, beschränkt. Der mit diesen AGB vereinbarte Haftungsumfang gilt auch für außervertragliche Ansprüche. Auf diese Haftungsbeschränkungen können sich auch von SP-T beauftragte Subunternehmer und mit der Durchführung des Auftrages befasste Arbeitskräfte berufen.
Der AG ist verpflichtet, von SP-T verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von drei Werktagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekannt zu geben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen werden nicht anerkannt.
8. Sonstiges
aller Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem Angebot und ist im Zweifel der Baustellenbereich, wie er sich aus der Natur und dem Zweck des Auftrags ergibt.
Abweichende Vereinbarungen zu den AGB bedürfen der Schriftlichkeit und einer nachweislichen Bestätigung durch einen befugten Vertreter der SP-T.
Der SP-T ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von SP-T durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder von SP-T für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der SP-T ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
AGB des AG sind auf den gegenständlichen Auftrag nicht anwendbar und verhindern nicht das Zustandekommen dieses Vertrages auch wenn anderes in Auftragsbestätigungen, Auftragsformularen, Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder anderen Formularen oder Schreiben des AG vermerkt ist.
Auf den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, dies unter Ausschluss des öIPRG und des UN Kaufrechts. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Innsbruck (Österreich) vereinbart.
1. Allgemeines
Die SP-Transporte, Am Rain 237, 6135 Stans (nachstehend kurz „SP-T“ genannt) erbringt Leistungen für Auftraggeber (nachstehend kurz „AG“ genannt) ausschließlich zu den nachfolgend angeführten Konditionen. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn SP-T diesen nachweislich durch eine hierzu befugte Person zustimmt.
Die AGB gelten für Rechtsgeschäfte mit Konsumenten. Die geltenden AGB sind auf der Homepage des Unternehmens sp-transporte.at abrufbar.
2. ANGEBOTE UND PREISE
Angebote von SP-T sind freibleibend bis eine nachweisliche Annahmeerklärung oder tatsächliche Erfüllung durch SP-T erfolgt. Für Preise, die auf dem Angebot nicht ausdrücklich angegeben sind, gilt der Preis laut Preisliste zum Angebotsdatum für 14 Tage ab Angebotsdatum. Angebote an SP-T können von dieser durch nachweisliche Annahmeerklärung oder tatsächliche Erfüllung binnen längstens 14 Tagen nach Auftragserteilung angenommen werden, danach ist der AG nicht mehr an den Auftrag gebunden
der SP-T sind unverbindlich, ohne Gewähr und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen unentgeltlich. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart. Wird dem Vertrag mit einem AG ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist (§ 5 Abs 2 KSchG).
In Kostenvoranschlägen, Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und ähnlichem Informationsmaterial enthaltenen Angaben über Art, Umfang, Ausstattung und Preise der Waren bzw. der Leistungen etc. sind unverbindlich und ohne Gewähr.
Ausgewiesene Preise verstehen sich netto zuzüglich: gesetzlicher Umsatzsteuer, Fracht, Zölle, Gebühren oder sonstige Nebenkosten, soweit nicht nachweislich anders vereinbart. Aufträge ohne Preisvereinbarung werden zu den am Tag der Rechnungslegung geltenden Preisen laut Preisliste zuzüglich Nebenkosten berechnet.
SP-T rechnet nach veränderlichen Preisen ab und es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des Angebotes vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit wird der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Baukostenindex Gesamtbaukosten Insgesamt 2020, oder ein an seine Stelle tretender Index herangezogen. Als Bezugsgröße wird die für Jänner 2023 errechnete Indexzahl festgelegt. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis inklusive 4 % bleiben unberücksichtigt. Die Schwankungsbreite ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb der Schwankungsbreite gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Preise als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
3. Ladung
Die Güter sind vom AG, dem Absender bzw. dem Empfänger zu verladen bzw. zu entladen. Das zu bewegende Gut ist in transportfähigem Zustand bereitzustellen. Die Gewichte, Maße sowie die erforderliche Hakenhöhe und Ausladung des zu befördernden Gutes ist genau bekannt zu geben. Vor Beginn des Auftrages ist die zu leistende Arbeit eindeutig zu bestimmen.
Für eine befahrbare Zufahrt, deren Tragfähigkeit und Beschaffenheit für die Fahrzeuge von SP-T geeignet ist, hat der AG zu sorgen. Notwendige Genehmigungen und Sicherungsmaßnahmen (Beleuchtungen, Absperrungen etc.) sind auf Kosten des AG rechtzeitig einzuholen bzw. herzustellen. Verletzt der AG seine diesbezügliche Verpflichtung, haftet er SP-T gegenüber für alle damit verbundenen Kosten und Schäden. Der AG haftet für alle Kosten und Schäden, die aufgrund unrichtiger oder fehlerhafter Beschreibung des Transportgutes entstehen auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, dies aber in seiner Sphäre liegt.
4. Lieferung
Der Transportauftrag gilt, mangels anderer nachweislicher Vereinbarung als zugestellt, wenn das Gut an der vorgesehenen Stelle zur Entladung bereitgestellt wird. Spätestens mit diesem Zeitpunkt endet, mangels anderer Vereinbarung, die Haftung der SP-T. Der AG hat das notwendige Personal sowie die Gerätschaft zum Entladen des Transports auf der Baustelle bereit zu stellen.
Eine Lieferung umfasst ein für den Auftrag geeignetes Fahrzeug von der Ladung bis zur Entladung ohne Zwischenstopps. Teilladungen und Zwischenstopps werden gesondert verrechnet.
Ist eine Lieferung frei Bestimmungsort (Baustelle) vereinbart, muss die Zufahrt zum Bestimmungsort rechtlich erlaubt und tatsächlich möglich sein (wofür der AG zu sorgen hat). Eine Stehzeit am Bestimmungsort von bis zu einer Stunde inklusive Entladung ist im Preis enthalten.
Stehzeiten exklusive Entladung werden mit 80 % des Stundensatzes laut Preisliste verrechnet, das umfasst z.B. Stehzeiten durch Behinderungen, blockierte Baustellenzufahrten, fehlende Baugrubensicherungen und ähnliche Hindernisse.
Für die Entladung notwendige Kranarbeiten werden von SP-T mit eigenen Kränen vorgenommen und dem AG in Rechnung gestellt.
Der Lieferschein ist auf der Baustelle in digitaler Form zu unterzeichnen und kann auf Wunsch per E-Mail an den AG übermittelt werden.
Vom AG wahrgenommene Beschädigungen bei Entladung der Ware sind von diesem durch den Empfänger der Ware bzw. Leistung gleichzeitig mit der Entgegennahme unter Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Ablieferer (z.B. Frachtführer) auf dem Lieferschein der SP-T schriftlich bzw. digital zu vermerken. Es gilt Rügepflicht nach § 377 öUGB.
SP-T haftet nicht für übergebenen Lademittel wie zum Beispiel Paletten. SP-T ist jedenfalls nicht verpflichtet für die Rückführung übergebener Lademittel zu sorgen. Übernimmt SP-T die Rückführung von Lademitteln, so werden diese gemäß Preisliste verrechnet.
5. Verzug
Der Liefertermin gilt gemäß Vorgabe des Angebots.
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist SP-T berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aus einem allfälligen Lieferverzug der SP-T sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Nimmt der AG die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung nicht an, kann die SP-T unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Durch den Verzug eingetretene vermögenswerte Nachteile der SP-T hat der AG zu tragen.
SP-T kann jedenfalls – ohne Verzugsfolgen auszulösen – die Einhaltung des Leistungs- bzw. Liefertermins vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der zeitgerechten Zahlung anderer offener Forderungen, von der Aufklärung sich nachträglich ergebender offener Fragen sowie von der Erfüllung aller übrigen Vertragsverpflichtungen abhängig machen.
6. Zahlungskonditionen
Die aktuelle Preisliste ist auf Anfrage von SP-Transporte erhältlich.
Das Auftragsentgelt berechnet sich vom Zeitpunkt der Abfahrt bis zur Rückkehr der Fahrzeuge zum Stellplatz Gewerbegebiet Nord 152 in A-6261 Strass im Zillertal.
Bei Zahlungsverzug ist SP-T berechtigt nach Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % pro Jahr zu verrechnen.
Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen SP-T ist nicht zulässig.
7. Haftung
Eine Schadenersatzpflicht von SP-T gegenüber dem AG setzt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus.
Der AG trägt die Beweislast für ein Verschulden von SP-T. Allfällige Ersatzansprüche des AG verjähren nach den für Verbraucher geltenden Regelungen.
Der AG ist verpflichtet, von SP-T verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat vom AG innerhalb von drei Werktagen nach Schadenseintritt zu erfolgen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind schriftlich unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekannt zu geben. Spätere Reklamationen bzw. Mangelanzeigen werden nicht anerkannt.
8. Sonstiges
Der Erfüllungsorte aller Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem Angebot und ist im Zweifel der Baustellenbereich, wie er sich aus der Natur und dem Zweck des Auftrags ergibt.
Abweichende Vereinbarungen zu den AGB bedürfen der Schriftlichkeit und einer nachweislichen Bestätigung durch einen befugten Vertreter der SP-T.
Der SP-T ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von SP-T durchgeführten Leistungen gemacht werden und/oder von SP-T für die zu erbringenden Leistungen benötigt werden. Weiterhin ist der SP-T ermächtigt, auf Anforderung der Behörden (insbesondere Zollbehörden) und staatlichen Institutionen diesen im gesetzlich festgelegten Rahmen Daten mitzuteilen.
Auf den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, dies unter Ausschluss des öIPRG und des UN Kaufrechts.